Allgemeine Lagerbedingungen
der SWISS MOVERS ASSOCIATION (SMA)
Art. 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Lagerbedingungen der SWISS MOVERS ASSOCIATION (ALB SMA) finden auf alle Hinterlegungs- und Lagerverträge Anwendung, welche von Mitgliedern des SMA abgeschlossen werden.
Sie umfassen die gesamten, nachstehend näher umschriebenen Tätigkeits bereiche des Lagerhalters. Sämtliche nachfolgend nicht genannten Tätigkeitsbereiche unterstehen den Allgemeinen Umzugsbedingungen der SMA (AGB SMA).
Bestehen verschiedene sich widersprechende Vorschriften oder Verein barungen, so gilt die folgende Rangordnung: 1. Zwingende gesetzliche Bestimmungen; 2. Individuelle vertragliche Vereinbarungen; 3. ALB SMA; 4. AGB SMA; 5. Dispositives Recht.
Art. 2 Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des Lagerhalters gemäss Bedingungen umfasst ausschliesslich die Lagerung, Lagerbewirtschaftung und die Ein- und Auslagerung.
Art. 3 Auftragserteilung
Aufträge sind schriftlich im Sinne von Art. 13 f. OR zu erteilen. Offerten werden hinfällig, wenn sie nicht innert 60 Tagen angenommen werden.
Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben zu enthalten, wie Menge und Art der einzulagernden Güter, benötigte Lagerfläche, Zeitpunkt und Art der Anlieferung etc., Hinweise auf regle mentierte Güter (z.B. unverzollte Ware, Pflichtlager usw.) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen (z.B. Geruchsemissionen, besondere Bodenbelastung, extreme Ausmasse, Feuchtigkeits- und Temperatur vorschriften usw.). Zudem hat der Auftraggeber auf die Besondere Beschaffenheit des Lagerguts, auf die besondere Schadenanfälligkeit oder auf besondere Hochwertigkeit hinzuweisen. Dadurch verursachte Mehr kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarung sind von der Annahme zur Lagerung ausgeschlossen (Verbotsgut): Gefahrengüter wie feuer- und explosionsgefährliche Güter und überhaupt alle Güter, die in irgendeiner Weise nachteilig auf ihre Umgebung einwirken, illegale Gegen stände, Tiere, Geld, begebbare Inhaberpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Effekten im Sinne des Börsen- und Effektenhandelsgesetzes und verderbliche Ware.
Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das einzulagernde Gut gebrauchtes Übersiedlungsgut ist. Der Lagerhalter ist nicht gehalten, in Empfangsbestätigungen oder ähnlichen Dokumenten einen Vorbehalt für übliche Abnutzung anzubringen. Lagert ein Auftraggeber ungebrauchtes Gut ein, so hat er dies dem Lagerhalter explizit mitzuteilen.
Art. 4 Annahme und Eingangsprüfung des Lagergutes Der Auftraggeber zeigt dem Lagerhalter die bevorstehende Anlieferung und die geplante Auslagerung der Güter mind. 24 Stunden im Voraus an.
Die Kontrolle bei Eingang der einzulagernden Gegenstände beschränkt sich auf deren äussere Beschaffenheit. Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht aber verpflichtet oder gehalten, Stichproben des einzulagernden Guts vorzu nehmen. Für den Inhalt von Kisten, Kartons, Körben, Schränken, Schubladen und sonstigen Behältnissen haftet der Lagerhalter nur, wenn deren Ein- und Auspacken sowie Plombierung durch seine eigenen Hilfspersonen besorgt wurde und ein vom Lagerhalter ausgestelltes Verzeichnis darüber vorliegt.
Die Aufnahme von Gütern ins Lagerhaus hat der Lagerhalter dem Auftrag geber durch Ausfertigung eines Lagerscheins zu bestätigen. Für Art und Anzahl der eingelagerten Gegenstände ist ausschliesslich der Lagerschein massgebend. Der Lagerschein ist von Lagerhalter und Auftraggeber zu unterzeichnen. Der Lagerschein ist kein Wertpapier; er ist daher weder beleih- noch verpfänd- oder übertragbar.
Art. 5 Haftung des Lagerhalters
Der Lagerhalter haftet dem Lagernehmer für sorgfältige Ausführung des Auftrages. Er ist berechtigt, für die Ausführung des Auftrags Hilfspersonen resp. Substituten beizuziehen.
Die Sorgfaltspflicht des Lagerhalters erstreckt sich nur auf die Aufbewahrung der Güter in Lagerräumen mit Zimmertemperatur und nicht regulierter Luftfeuchtigkeit, nicht aber auf besondere Vorkehren oder eine besondere Behandlung des Gutes (spezielle Sicherheitsmassnahmen, Klimatechnik o.ä.) während der Lagerung, es sei denn, dass hierüber schriftliche Vereinbarun gen getroffen worden sind.
Der Lagerhalter übernimmt das Lagergut bei der Einlagerung an der Rampe oder Türschwelle und übergibt das Lagergut bei der Auslagerung an der Rampe oder Türschwelle. Der Be- und Entladevorgang ist in jedem Fall dem Haftungszeitraum des Auftraggebers zuzurechnen. Helfen Hilfspersonen oder Substituten des Lagerhalters beim Be- oder Entladevorgang mit, so gelten sie diesbezüglich als Hilfspersonen des Auftraggebers.
Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, den Zustand der Güter während der Einlagerungsdauer zu überprüfen. Stellt er aber offensichtliche Verände rungen fest, die einen Schaden oder Gefahr vermuten lassen, meldet er es dem Auftraggeber. Weitergehende Pflichten des Lagerhalters als die Meldung an den Auftraggeber bestehen nicht.
Der Lagerhalter ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände entstanden ist, die weder dem Lagerhalter noch etwaigen Unterbeauftragten zum Verschulden gereichen.
Die Haftung des Lagerhalters für leichtes Verschulden wird nach Art. 100 OR wegbedungen. Ebenso wird die Haftung für leichtes Verschulden seiner Hilfspersonen oder Substituten wegbedungen. Vorbehalten bleiben anderweitige Abreden.
Schäden, die auf die folgenden Ursachen zurückzuführen sind, begründen kein Verschulden des Lagerhalters:
- a) Rost-, Mäuse- und Mottenschäden (auch wenn eine Motten schutzbehandlung stattgefunden hat), Holzwurm, Schimmel; b) Leimlösungen, Schürfungen, Druckstellen, Glanzabgang an der Möbelpolitur, Bruch von morschen Möbeln und Linoleumteppichen sowie Folgen von Temperaturschwankungen oder Einfluss von Luftfeuchtigkeit;
- c) höhere Gewalt wie Krieg, Erdbeben, Plünderungen, Zerstörung, soziale Unruhen;
- d) Verluste oder Beschädigungen von Inhalten auf Datenträgern; e) Schäden bei Einlagerungen in Containern oder bei Miete von separaten Räumen.
Affektionswerte werden nicht ersetzt.
Die Haftung des Lagerhalters endet mit Beendigung des Lagervertrags.
.Art. 6 Pflichten und Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet für alle direkten und indirekten Schäden, die dem Lagerhalter durch das Lagergut entstehen.
Folgende Pflichten obliegen dem Auftraggeber und ein Schaden, der auf eine Verletzung dieser Pflichten zurückzuführen ist, begründet somit kein Verschulden des Lagerhalters:
- a) Besonders empfindliche Gegenstände wie Porzellan, Glas, Marmor, Lampen, Lampenschirme, Bilder, Spiegel, Kunstgegenstände, elektrische und andere Apparate sind verpackt zur Einlagerung zu übergeben;
- b) Eingelagerte Gegenstände sind wahrheitsgemäss zu deklarieren; c) Kleider, Wäsche, Decken, kleine Teppiche, sowie überhaupt kleine Gegenstände, die unverpackt der Gefahr des Verlustes ausgesetzt sind, sind verpackt zur Einlagerung zu übergeben.
- d) Verderbliche Ware oder Verbotsgut darf nicht zur Einlagerung übergeben werden.
- e) Der Auftraggeber hat den Lagerhalter auf die besondere Beschaffenheit des Lagerguts, auf die besondere Schadenanfälligkeit oder auf besondere Hochwertigkeit hinzuweisen (z.B. Geld, Wertpapiere, Dokumente, Kostbarkeiten wie Kunstgegenstände, Juwelen, Gold- und Silberwaren, Antiquitäten); siehe oben, Art. 3;
Der Auftraggeber hat dem Lagerhalter alle Auslagen inkl. Zinsen zu ersetzen, die diesem im Rahmen der richtigen Auftragsausführung entstehen. Ebenso
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hat er jeglichen Schaden zu ersetzen, der dem Lagerhalter bei richtiger Ausführung seines Auftrags entsteht.
Art. 7 Versicherung
Zur Versicherung des Lagergutes gegen Feuer-, Wasser- und Einbruch diebstahlschäden ist der Lagerhalter nur verpflichtet, wenn ein schriftlicher Auftrag des Lagernehmers unter Angabe des Versicherungswertes und des zu deckenden Risikos vorliegt.
Dagegen ist der Lagerhalter berechtigt, das Gut auch ohne besonderen Auftrag auf Rechnung des Auftragnehmers in üblicher Höhe gegen Wasser-, Feuer- oder Einbruchdiebstahlschäden zu versichern. Eine Überwälzung der Kosten auf den Auftraggeber ist jedoch nur möglich, wenn der Auftraggeber über die bestehende oder beabsichtigte Versicherungseindeckung informiert worden ist und nicht umgehend mitteilt, dass er die angezeigte Deckung nicht wünscht.
Die entsprechenden Prämien werden separat in Rechnung gestellt.
Art. 8 Lagergeld und Zahlungsbedingungen
Die Forderungen des Lagerhalters sind sofort fällig. Die Zahlung hat unmittelbar nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Der Verzug tritt nach Erhalt der Rechnung ohne weitere Mahnung ein (Verfalltagsabrede).
Das Lagergeld wird pro Kalendermonat berechnet. Jeder begonnene Monat wird voll verrechnet. Besondere Arbeiten, die das Lagergut verursacht oder im Auftrag des Lagernehmers vorgenommen werden, werden besonders verrechnet.
Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber dem Lagerhalter zusätzlich zu den gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen eine Gebühr von CHF 50.
Bei Zahlungsverzug von mehr als 60 Tagen erlöschen zudem sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Lagerhalter aus einer von diesem abgeschlossenen oder vermittelten Versicherung.
Art. 9 Domizilwechsel
Der Lagernehmer hat dem Lagerhalter jeden Wechsel seines Domizils unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Solange der Domizilwechsel nicht angezeigt ist, gilt die letztgenannte Adresse als Zustelldomizil.
Art. 10 Retentionsrecht
Das dem Lagerhalter übergebene Lagergut haftet ihm als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Nach ungenutztem Ablauf einer vom Lagerhalter unter Verwertungs androhung angesetzten Zahlungsfrist darf der Lagerhalter die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten. Der Lagerhalter ist berechtigt, die Verwertungsandrohung an die letzte bekannte Adresse gemäss Art. 9 zuzustellen.
Art. 11 Übertragung des Eigentums
Im Falle des Eigentumsübergangs am Lagergut bleibt der Auftraggeber als Vertragspartner für die Erfüllung aller Verbindlichkeiten haftbar und das Retentionsrecht des Lagerhalters bleibt bestehen. Erst nach Tilgung aller offenen Forderungen und nur auf Antrag des Auftraggebers und des neuen Eigentümers muss der Lagerhalter einem Vertragsübergang auf den Erwerber zustimmen und einen neuen, auf den Erwerber lautenden Lagerschein ausstellen.
Art. 12 Besichtigung des Lagergutes
Der Lagernehmer hat nach vorheriger Anzeige von mindestens 24 Stunden und in Begleitung eines Mitarbeiters des Lagerhalters gegen Vorweisung des Lagerscheines und unter Übernahme der daraus entstehenden Kosten während den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zum Lagerraum.
Art. 13 Kündigung
Ist der Lagervertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit deren Ablauf.
Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen kann der Auftrag geber den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 48 Stunden, der Lagerhalter mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Der Lagervertrag kann vorzeitig fristlos aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Als wichtige Gründe gelten namentlich wenn die eingelagerte Ware störende Eigenschaften (Gerüche, Auslaufen, Schädlinge, Erwärmung, etc.) hat oder entwickelt, die andere Güter, das Lagerhaus selbst, darin tätige Personen oder die Umwelt beeinträchtigen oder wenn die fälligen Forderungen des Lagerhalters nach ansetzen einer nachträglichen Zahlungsfrist von 10 Tagen nicht bezahlt werden.
Dem Lagernehmer ist eine angemessene Frist zur Abholung des Lagergutes nach Ende des Vertrags anzusetzen. wird das Lagergut nicht innerhalb der angesetzten Frist abgeholt, ist der Lagerhalter berechtigt, die Güter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Lagernehmers freihändig zu
verkaufen oder zu entsorgen, falls sie keinen materiellen Wert mehr aufweisen.
Art. 14 Auslagerung
Der Auslagerungsauftrag hat vom Auftraggeber auszugehen und hat rechtzeitig, d.h. mind. 48 Stunden vor dem beabsichtigten Auslagerungs termin zu erfolgen. In jedem Fall ist der Lagerhalter berechtigt, die Legitimation des Herausverlangenden zu prüfen.
Bevor die Auslagerung auch nur eines Teils der eingelagerten Güter erfolgen kann, sind alle auf dem Lagergut lastenden Forderungen zu begleichen (Art. 8 und Art. 10).
Werden einzelne Stücke herausverlangt, so hat der Auftraggeber für das Umstellen der Möbel, Öffnen der Kisten und allfällige andere Arbeits leistungen aufzukommen. Bei allen Bezügen hat der Lagerhalter Anrecht auf einen Empfangsschein. Bei einer Teilauslagerung (oder zusätzlichen Ein lagerung) kann der Lagerhalter die Höhe des Lagergeldes neu festsetzen.
Sofern der Transport des Gutes nicht durch den Lagerhalter ausgeführt wird, so hat der Lagerhalter Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Infrastrukturkosten (Rampe, Lift etc.) und für Hilfspersonen.
Art. 15 Mängelrüge
Durch vorbehaltlose Annahme des Gutes wird angenommen, dass der Zustand des Guts genehmigt sei. Ansprüche wegen fehlendem Lagergut oder wegen äusserlich erkennbarer Schäden sind unverzüglich anlässlich der Auslagerung selbst, versteckte Mängel innerhalb von 3 Tagen nach Auslagerung dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen.
Art. 16 Verkauf von Lagergut
Der Lagerhalter kann Aufträge zur Veräusserung des Lagergutes entgegen nehmen. In diesem Fall untersteht er den Regeln über die Kommission (Art. 425 ff. OR). Wird nichts anderes vereinbart, ist der Lagerhalter in der Preisfestsetzung frei. Für seine Bemühungen erhält er, falls nichts anderes vereinbart ist, eine Kommission von 10 % auf den Bruttoerlös. Auslagen sind vom Lagernehmer unabhängig vom Verkauf separat zu vergüten.
Art. 17 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Sitz des Lagerhalters als Gerichtsstand.
Anwendbar ist das schweizerische Recht unter Ausschluss des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht.
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