Allgemeine Lagerbedingungen  

der SWISS MOVERS ASSOCIATION (SMA)  

Art. 1 Geltungsbereich  

Die nachstehenden Allgemeinen Lagerbedingungen der SWISS MOVERS  ASSOCIATION (ALB SMA) finden auf alle Hinterlegungs- und Lagerverträge  Anwendung, welche von Mitgliedern des SMA abgeschlossen werden.  

Sie umfassen die gesamten, nachstehend näher umschriebenen Tätigkeits bereiche des Lagerhalters. Sämtliche nachfolgend nicht genannten  Tätigkeitsbereiche unterstehen den Allgemeinen Umzugsbedingungen der  SMA (AGB SMA).  

Bestehen verschiedene sich widersprechende Vorschriften oder Verein barungen, so gilt die folgende Rangordnung: 1. Zwingende gesetzliche  Bestimmungen; 2. Individuelle vertragliche Vereinbarungen; 3. ALB SMA;  4. AGB SMA; 5. Dispositives Recht.  

Art. 2 Tätigkeitsbereich  

Der Tätigkeitsbereich des Lagerhalters gemäss Bedingungen umfasst  ausschliesslich die Lagerung, Lagerbewirtschaftung und die Ein- und  Auslagerung.  

Art. 3 Auftragserteilung  

Aufträge sind schriftlich im Sinne von Art. 13 f. OR zu erteilen. Offerten  werden hinfällig, wenn sie nicht innert 60 Tagen angenommen werden.  

Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben  zu enthalten, wie Menge und Art der einzulagernden Güter, benötigte  Lagerfläche, Zeitpunkt und Art der Anlieferung etc., Hinweise auf regle mentierte Güter (z.B. unverzollte Ware, Pflichtlager usw.) sowie solche, die  einer besonderen Behandlung bedürfen (z.B. Geruchsemissionen, besondere  Bodenbelastung, extreme Ausmasse, Feuchtigkeits- und Temperatur vorschriften usw.). Zudem hat der Auftraggeber auf die Besondere  Beschaffenheit des Lagerguts, auf die besondere Schadenanfälligkeit oder  auf besondere Hochwertigkeit hinzuweisen. Dadurch verursachte Mehr kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.  

Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarung sind von der  Annahme zur Lagerung ausgeschlossen (Verbotsgut): Gefahrengüter wie  feuer- und explosionsgefährliche Güter und überhaupt alle Güter, die in  irgendeiner Weise nachteilig auf ihre Umgebung einwirken, illegale Gegen stände, Tiere, Geld, begebbare Inhaberpapiere, Edelmetalle, Juwelen,  Effekten im Sinne des Börsen- und Effektenhandelsgesetzes und verderbliche  Ware.  

Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das einzulagernde Gut  gebrauchtes Übersiedlungsgut ist. Der Lagerhalter ist nicht gehalten, in  Empfangsbestätigungen oder ähnlichen Dokumenten einen Vorbehalt für  übliche Abnutzung anzubringen. Lagert ein Auftraggeber ungebrauchtes Gut  ein, so hat er dies dem Lagerhalter explizit mitzuteilen.  

Art. 4 Annahme und Eingangsprüfung des Lagergutes  Der Auftraggeber zeigt dem Lagerhalter die bevorstehende Anlieferung und  die geplante Auslagerung der Güter mind. 24 Stunden im Voraus an.  

Die Kontrolle bei Eingang der einzulagernden Gegenstände beschränkt sich  auf deren äussere Beschaffenheit. Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht aber  verpflichtet oder gehalten, Stichproben des einzulagernden Guts vorzu nehmen. Für den Inhalt von Kisten, Kartons, Körben, Schränken, Schubladen  und sonstigen Behältnissen haftet der Lagerhalter nur, wenn deren Ein- und  Auspacken sowie Plombierung durch seine eigenen Hilfspersonen besorgt  wurde und ein vom Lagerhalter ausgestelltes Verzeichnis darüber vorliegt.  

Die Aufnahme von Gütern ins Lagerhaus hat der Lagerhalter dem Auftrag geber durch Ausfertigung eines Lagerscheins zu bestätigen. Für Art und  Anzahl der eingelagerten Gegenstände ist ausschliesslich der Lagerschein  massgebend. Der Lagerschein ist von Lagerhalter und Auftraggeber zu  unterzeichnen. Der Lagerschein ist kein Wertpapier; er ist daher weder  beleih- noch verpfänd- oder übertragbar.  

Art. 5 Haftung des Lagerhalters  

Der Lagerhalter haftet dem Lagernehmer für sorgfältige Ausführung des  Auftrages. Er ist berechtigt, für die Ausführung des Auftrags Hilfspersonen  resp. Substituten beizuziehen.  

Die Sorgfaltspflicht des Lagerhalters erstreckt sich nur auf die Aufbewahrung  der Güter in Lagerräumen mit Zimmertemperatur und nicht regulierter  Luftfeuchtigkeit, nicht aber auf besondere Vorkehren oder eine besondere  Behandlung des Gutes (spezielle Sicherheitsmassnahmen, Klimatechnik o.ä.)  während der Lagerung, es sei denn, dass hierüber schriftliche Vereinbarun gen getroffen worden sind.  

Der Lagerhalter übernimmt das Lagergut bei der Einlagerung an der Rampe  oder Türschwelle und übergibt das Lagergut bei der Auslagerung an der  Rampe oder Türschwelle. Der Be- und Entladevorgang ist in jedem Fall dem  Haftungszeitraum des Auftraggebers zuzurechnen. Helfen Hilfspersonen oder  Substituten des Lagerhalters beim Be- oder Entladevorgang mit, so gelten sie  diesbezüglich als Hilfspersonen des Auftraggebers.  

Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, den Zustand der Güter während der  Einlagerungsdauer zu überprüfen. Stellt er aber offensichtliche Verände rungen fest, die einen Schaden oder Gefahr vermuten lassen, meldet er es  dem Auftraggeber. Weitergehende Pflichten des Lagerhalters als die  Meldung an den Auftraggeber bestehen nicht.  

Der Lagerhalter ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch  Umstände entstanden ist, die weder dem Lagerhalter noch etwaigen  Unterbeauftragten zum Verschulden gereichen.  

Die Haftung des Lagerhalters für leichtes Verschulden wird nach Art. 100 OR  wegbedungen. Ebenso wird die Haftung für leichtes Verschulden seiner  Hilfspersonen oder Substituten wegbedungen. Vorbehalten bleiben  anderweitige Abreden.  

Schäden, die auf die folgenden Ursachen zurückzuführen sind, begründen  kein Verschulden des Lagerhalters:  

  1. a) Rost-, Mäuse- und Mottenschäden (auch wenn eine Motten schutzbehandlung stattgefunden hat), Holzwurm, Schimmel;  b) Leimlösungen, Schürfungen, Druckstellen, Glanzabgang an der  Möbelpolitur, Bruch von morschen Möbeln und Linoleumteppichen  sowie Folgen von Temperaturschwankungen oder Einfluss von  Luftfeuchtigkeit;  
  2. c) höhere Gewalt wie Krieg, Erdbeben, Plünderungen, Zerstörung, soziale  Unruhen;  
  3. d) Verluste oder Beschädigungen von Inhalten auf Datenträgern;  e) Schäden bei Einlagerungen in Containern oder bei Miete von separaten  Räumen.  

Affektionswerte werden nicht ersetzt.  

Die Haftung des Lagerhalters endet mit Beendigung des Lagervertrags.  

.Art. 6 Pflichten und Haftung des Auftraggebers  

Der Auftraggeber haftet für alle direkten und indirekten Schäden, die dem  Lagerhalter durch das Lagergut entstehen.  

Folgende Pflichten obliegen dem Auftraggeber und ein Schaden, der auf eine  Verletzung dieser Pflichten zurückzuführen ist, begründet somit kein  Verschulden des Lagerhalters:  

  1. a) Besonders empfindliche Gegenstände wie Porzellan, Glas, Marmor,  Lampen, Lampenschirme, Bilder, Spiegel, Kunstgegenstände, elektrische  und andere Apparate sind verpackt zur Einlagerung zu übergeben;  
  2. b) Eingelagerte Gegenstände sind wahrheitsgemäss zu deklarieren;  c) Kleider, Wäsche, Decken, kleine Teppiche, sowie überhaupt kleine  Gegenstände, die unverpackt der Gefahr des Verlustes ausgesetzt sind,  sind verpackt zur Einlagerung zu übergeben.  
  3. d) Verderbliche Ware oder Verbotsgut darf nicht zur Einlagerung  übergeben werden.  
  4. e) Der Auftraggeber hat den Lagerhalter auf die besondere Beschaffenheit  des Lagerguts, auf die besondere Schadenanfälligkeit oder auf  besondere Hochwertigkeit hinzuweisen (z.B. Geld, Wertpapiere,  Dokumente, Kostbarkeiten wie Kunstgegenstände, Juwelen, Gold- und  Silberwaren, Antiquitäten); siehe oben, Art. 3;  

Der Auftraggeber hat dem Lagerhalter alle Auslagen inkl. Zinsen zu ersetzen,  die diesem im Rahmen der richtigen Auftragsausführung entstehen. Ebenso 

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hat er jeglichen Schaden zu ersetzen, der dem Lagerhalter bei richtiger  Ausführung seines Auftrags entsteht.  

Art. 7 Versicherung  

Zur Versicherung des Lagergutes gegen Feuer-, Wasser- und Einbruch diebstahlschäden ist der Lagerhalter nur verpflichtet, wenn ein schriftlicher  Auftrag des Lagernehmers unter Angabe des Versicherungswertes und des  zu deckenden Risikos vorliegt.  

Dagegen ist der Lagerhalter berechtigt, das Gut auch ohne besonderen  Auftrag auf Rechnung des Auftragnehmers in üblicher Höhe gegen Wasser-,  Feuer- oder Einbruchdiebstahlschäden zu versichern. Eine Überwälzung der  Kosten auf den Auftraggeber ist jedoch nur möglich, wenn der Auftraggeber  über die bestehende oder beabsichtigte Versicherungseindeckung informiert  worden ist und nicht umgehend mitteilt, dass er die angezeigte Deckung  nicht wünscht.  

Die entsprechenden Prämien werden separat in Rechnung gestellt.  

Art. 8 Lagergeld und Zahlungsbedingungen  

Die Forderungen des Lagerhalters sind sofort fällig. Die Zahlung hat  unmittelbar nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Der Verzug tritt nach  Erhalt der Rechnung ohne weitere Mahnung ein (Verfalltagsabrede).  

Das Lagergeld wird pro Kalendermonat berechnet. Jeder begonnene Monat  wird voll verrechnet. Besondere Arbeiten, die das Lagergut verursacht oder  im Auftrag des Lagernehmers vorgenommen werden, werden besonders  verrechnet.  

Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber dem Lagerhalter zusätzlich zu  den gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen eine Gebühr von CHF 50.  

Bei Zahlungsverzug von mehr als 60 Tagen erlöschen zudem sämtliche  Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Lagerhalter aus einer von  diesem abgeschlossenen oder vermittelten Versicherung.  

Art. 9 Domizilwechsel  

Der Lagernehmer hat dem Lagerhalter jeden Wechsel seines Domizils  unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Solange der Domizilwechsel nicht  angezeigt ist, gilt die letztgenannte Adresse als Zustelldomizil.  

Art. 10 Retentionsrecht  

Das dem Lagerhalter übergebene Lagergut haftet ihm als Pfand für den  jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber.  Nach ungenutztem Ablauf einer vom Lagerhalter unter Verwertungs androhung angesetzten Zahlungsfrist darf der Lagerhalter die betreffenden  Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten. Der  Lagerhalter ist berechtigt, die Verwertungsandrohung an die letzte bekannte  Adresse gemäss Art. 9 zuzustellen.  

Art. 11 Übertragung des Eigentums  

Im Falle des Eigentumsübergangs am Lagergut bleibt der Auftraggeber als  Vertragspartner für die Erfüllung aller Verbindlichkeiten haftbar und das  Retentionsrecht des Lagerhalters bleibt bestehen. Erst nach Tilgung aller  offenen Forderungen und nur auf Antrag des Auftraggebers und des neuen  Eigentümers muss der Lagerhalter einem Vertragsübergang auf den  Erwerber zustimmen und einen neuen, auf den Erwerber lautenden  Lagerschein ausstellen.  

Art. 12 Besichtigung des Lagergutes  

Der Lagernehmer hat nach vorheriger Anzeige von mindestens 24 Stunden  und in Begleitung eines Mitarbeiters des Lagerhalters gegen Vorweisung des  Lagerscheines und unter Übernahme der daraus entstehenden Kosten  während den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zum Lagerraum.  

Art. 13 Kündigung  

Ist der Lagervertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit  deren Ablauf.  

Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen kann der Auftrag geber den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 48 Stunden, der Lagerhalter  mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Die Kündigung muss schriftlich  erfolgen.  

Der Lagervertrag kann vorzeitig fristlos aus wichtigen Gründen aufgelöst  werden. Als wichtige Gründe gelten namentlich wenn die eingelagerte Ware  störende Eigenschaften (Gerüche, Auslaufen, Schädlinge, Erwärmung, etc.)  hat oder entwickelt, die andere Güter, das Lagerhaus selbst, darin tätige  Personen oder die Umwelt beeinträchtigen oder wenn die fälligen  Forderungen des Lagerhalters nach ansetzen einer nachträglichen  Zahlungsfrist von 10 Tagen nicht bezahlt werden.  

Dem Lagernehmer ist eine angemessene Frist zur Abholung des Lagergutes  nach Ende des Vertrags anzusetzen. wird das Lagergut nicht innerhalb der  angesetzten Frist abgeholt, ist der Lagerhalter berechtigt, die Güter unter  Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Lagernehmers freihändig zu  

verkaufen oder zu entsorgen, falls sie keinen materiellen Wert mehr  aufweisen.  

Art. 14 Auslagerung  

Der Auslagerungsauftrag hat vom Auftraggeber auszugehen und hat  rechtzeitig, d.h. mind. 48 Stunden vor dem beabsichtigten Auslagerungs termin zu erfolgen. In jedem Fall ist der Lagerhalter berechtigt, die  Legitimation des Herausverlangenden zu prüfen.  

Bevor die Auslagerung auch nur eines Teils der eingelagerten Güter erfolgen  kann, sind alle auf dem Lagergut lastenden Forderungen zu begleichen (Art. 8  und Art. 10).  

Werden einzelne Stücke herausverlangt, so hat der Auftraggeber für das  Umstellen der Möbel, Öffnen der Kisten und allfällige andere Arbeits leistungen aufzukommen. Bei allen Bezügen hat der Lagerhalter Anrecht auf  einen Empfangsschein. Bei einer Teilauslagerung (oder zusätzlichen Ein lagerung) kann der Lagerhalter die Höhe des Lagergeldes neu festsetzen.  

Sofern der Transport des Gutes nicht durch den Lagerhalter ausgeführt wird,  so hat der Lagerhalter Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die  Infrastrukturkosten (Rampe, Lift etc.) und für Hilfspersonen.  

Art. 15 Mängelrüge  

Durch vorbehaltlose Annahme des Gutes wird angenommen, dass der  Zustand des Guts genehmigt sei. Ansprüche wegen fehlendem Lagergut oder  wegen äusserlich erkennbarer Schäden sind unverzüglich anlässlich der  Auslagerung selbst, versteckte Mängel innerhalb von 3 Tagen nach  Auslagerung dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen.  

Art. 16 Verkauf von Lagergut  

Der Lagerhalter kann Aufträge zur Veräusserung des Lagergutes entgegen nehmen. In diesem Fall untersteht er den Regeln über die Kommission  (Art. 425 ff. OR). Wird nichts anderes vereinbart, ist der Lagerhalter in der  Preisfestsetzung frei. Für seine Bemühungen erhält er, falls nichts anderes  vereinbart ist, eine Kommission von 10 % auf den Bruttoerlös. Auslagen sind  vom Lagernehmer unabhängig vom Verkauf separat zu vergüten.  

Art. 17 Gerichtsstand und anwendbares Recht  

Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche  gilt der Sitz des Lagerhalters als Gerichtsstand.  

Anwendbar ist das schweizerische Recht unter Ausschluss des  Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht. 

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