
Allgemeine Umzugsbedingungen der SWISS MOVERS ASSOCIATION (SMA)
Art. 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen der SWISS MOVERS ASSOCIATION (AGB SMA) finden auf alle Verträge Anwendung, welche von Mitgliedern der SMA abgeschlossen werden, sofern diese Verträge nicht den Allgemeinen Lager bedingungen der SMA unterstehen.
Bestehen verschiedene sich widersprechende Vorschriften oder Vereinba rungen, so gilt die folgende Rangordnung: 1. Zwingende gesetzliche Bestim mungen; 2. Individuelle vertragliche Vereinbarungen; 3. AGB SMA; 4. Disposi tives Recht.
Art. 2 Auftragserteilung
Aufträge sind schriftlich im Sinne von Art. 13 f. OR zu erteilen. Offerten wer den hinfällig, wenn sie nicht innert 90 Tagen angenommen werden.
Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie insbesondere Adressen, Menge, Anzahl und Eigenschaften des Trans portguts oder örtliche Verhältnisse am Be- und Entladeort zu liefern. Zudem hat der Auftraggeber auf die besondere Beschaffenheit des Transportguts, dessen besonders hohe Schadenanfälligkeit oder auf Gefahrgut oder anderes Gut hinzuweisen, das einer besonderen Behandlung bedarf oder eine Gefahr für die Umwelt, Personen oder andere Güter darstellen kann, damit der Frachtführer geeignete Massnahmen ergreifen kann. Dadurch verursachte Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung sind vom Transport ausge schlossen (Verbotsgut): Tiere, Bargeld, begebbare Inhaberpapiere, Edelme talle und -steine, Feuerwaffen, deren Teile und Munition, Gefahrgut wie Gas flaschen, Treibstoffbehälter, sterbliche Überreste von Menschen, Pornogra fie, illegale Drogen oder sonst illegale Gegenstände.
Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das zu transportie rende Gut gebrauchtes Übersiedlungsgut ist. Der Frachtführer ist nicht gehal ten, in Übernahmeprotokollen oder Inventarlisten wegen üblicher Abnutzung einen Vorbehalt anzubringen. Lässt der Auftraggeber neue Gegenstände transportieren, so hat er dies dem Frachtführer explizit schriftlich mitzutei len.
Art. 3 Transportübernahme im Allgemeinen
Jeder Auftrag setzt voraus, dass normale Zufahrtsverhältnisse herrschen; Die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Be- und Entlade orten müssen für die eingesetzten Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchs tens 15 Meter Distanz (ungehindert begehbar) zwischen Fahrzeug und Haus eingang sowie kumulativ Räumlichkeiten, die sich nicht höher resp. tiefer als im 2. Ober- resp. Untergeschoss befinden. Korridore, Treppen, Fenster usw. müssen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausge setzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehe nen Weise zulassen.
In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach Massgabe der Mehraufwendungen.
Art. 4 Rechte und Pflichten des Frachtführers
Die vertragliche Hauptleistung des Frachtführers besteht in der Übernahme des demontierten und zweckmässig und beförderungssicher verpackten Transportguts am Beladeort, im Belad und der Stauung im Transportmittel, im Transport des Guts an den Entladeort, im Auslad des Guts am Entladeort und der einmaligen Platzierung in den vom Auftraggeber bezeichneten Räumlichkeiten.
Der Frachtführer ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages not wendigen Transportmittel zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Frachtführer führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Er garantiert keine Lieferfrist. Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportguts oder nach Vereinbarung zu erfolgen.
Der Frachtführer ist weder verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen o der verpackten Gegenständen oder Sendungen zu überprüfen, noch Ge wichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Der Frachtführer ist nicht
verpflichtet, die Zweckmässigkeit oder Beförderungssicherheit von Verpa ckungen zu kontrollieren. Stellt der Frachtführer offensichtliche Mängel oder Unklarheiten fest, so weist er den Auftraggeber unverzüglich darauf hin.
Der Frachtführer ist nur verpflichtet, Weisungen des Verfügungsberechtigten zu befolgen. Soll ein Dritter weisungsberechtigt sein, so ist dies dem Fracht führer schriftlich mitzuteilen.
Treten unterwegs Beförderungshindernisse auf, welche denn weiteren Transport verunmöglichen oder unzumutbar machen (gesperrte oder be schädigte Strassen, hoheitliche Anordnungen usw.), so holt der Frachtführer Weisungen des Weisungsberechtigten ein. Erhält er innert der nachstehend genannten Frist keine Weisungen, so kann er nach seiner Wahl das Trans portgut auf Kosten des Auftraggebers auslagern oder eine alternative Route nach seiner Wahl fahren. Bei internationalen Transporten beträgt die Frist 4 Stunden, bei nationalen Transporten 1 Stunde. Die gleichen Regeln gelten sinngemäss wenn der Empfänger das Gut nicht annehmen will oder nicht er reichbar ist (Ablieferungshindernisse).
Der über das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen hinausgehende La deraum bleibt zur Verfügung des Frachtführers.
Der Frachtführer ist berechtigt, die Ausführung des übernommenen Auftra ges ganz oder teilweise einem Dritten zu übertragen.
Art. 5 Rechte und Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat für zweckmässige und beförderungssichere Verpa ckung zu sorgen. Insbesondere, aber nicht abschliessend, sind zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen und technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) so zu verpacken, dass sie gegen die auf einem Transport möglicherweise auftretenden Kräfte ausreichend geschützt sind. Nicht zweckmässig oder beförderungssicher verpacktes oder verschmutztes Transportgut darf zurückgewiesen werden, ohne dass die übrigen vertragli chen Rechte und Pflichten davon berührt werden.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeiten zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen der Transportfahrzeuge begonnen wer den können. Die Kontrolle, ob alle für den Transport bestimmten Güter gela den und keine Güter mitgenommen werden, die nicht für den Transport be stimmt sind, obliegt einzig dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber oder seine Leute sollen keine Arbeiten ausführen, die dem Frachtführer obliegen oder diesen bei seinen Arbeiten unterstützen. Nehmen der Auftraggeber oder seine Leute dennoch solche Tätigkeiten vor, so tun sie dies auf eigenes Risiko und nicht als Hilfspersonen des Frachtführers.
Die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Do kumente, Bewilligungen und Absperrungen obliegt dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Frachtführer, seinen Hilfsperso nen sowie Behörden (insbes. Zollorganen) die volle Verantwortung für seine Deklaration.
Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit o der Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzu
kommen. Er haftet dem Frachtführer für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen. Der Preis für die Zollabfertigungskos ten setzt eine normale Abwicklung voraus. Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind dem Fracht führer entsprechend zu vergüten. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle und Abgaben zu bevorschussen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt der Frachtführer in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein angemessener Kursverlust zu ersetzen.
Art. 6 Preise
Wird kein Pauschalpreis vereinbart, so berechnet sich der Preis nach Auf wand. Wird ein Pauschalpreis vereinbart, so ist darin die vertragliche Haupt leistung des Frachtführers nach Art. 4 eingeschlossen. Nicht eingeschlossen
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und separat zu vergüten sind alle weiteren Leistungen wie insbesondere (aber nicht abschliessend):
- a) jegliches Ein- und Auspacken oder Einräumen des Umzugsgutes; b) eine weitere Umplatzierung von Möbeln am Entladeort nach der ersten Platzierung;
- c) spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie dessen Miete oder Kauf;
- d) das Demontieren und Montieren von Möbeln;
- e) der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 200 l, Klavieren, Flü geln, Kassenschränken und anderen Gegenständen ab 100 kg Eigenge wicht;
- f) das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.;
- g) der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat;
- h) die Prämien von Transportversicherungen;
- i) Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen;
- j) Strassensteuern und Fährkosten sowie amtliche Gebühren aller Art; k) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges auch ohne besonderen Auftrag;
- l) Mehraufwendungen durch unverschuldete Beförderungs- oder Abliefe rungshindernisse (Standgelder, Umwegfahrten, Wartezeiten des Trans portfahrzeugs- und -personals, Auslagerungen, etc.)
- m) ferner Mehraufwendungen durch das Tragen der Güter bei Zufahrtsver hältnissen, die nicht als normal im Sinne von Art. 3 gelten.
Das Anbringen von Beleuchtungskörpern und anderen an das Stromnetz an geschlossenen Apparaten darf zufolge gesetzlicher Bestimmungen nicht durch das Transportpersonal vorgenommen werden.
Art. 7 Bezahlung
Umzüge sind bar zu bezahlen. Der Transportpreis ist vor Beginn der Leis tungserbringung fällig.
Sofern der Frachtführer in Vorleistung tritt bzw. Bezahlung auf Rechnung ver einbart wird, schuldet der Auftraggeber dem Frachtführer bei Zahlungsver zug zusätzlich zu den gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen eine Gebühr von CHF 50.
Art. 8 Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung aller dadurch verursachten Mehraufwendungen.
Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen.
Bei Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem geplanten Umzug sind 30 %, bei einem Rücktritt innerhalb von 48 Stunden 80% des in der Offerte gestellten Betrages im Sinne eines pauschalierten Schadenersatzes geschul det. Beweist der Frachtführer einen grösseren Schaden, ist auch dieser zu entschädigen.
Art. 9 Retentionsrecht
Das dem Frachtführer übergebene Transportgut haftet ihm als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Nach ungenutztem Ablauf einer vom Frachtführer unter Verwertungsandro hung gesetzten Zahlungsfrist darf der Frachtführer die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten.
Art. 10 Haftung
Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung wird die Haftung des Frachtfüh rers in Anwendung von Art. 447 Abs. 3 und 448 Abs. 2 OR wegbedungen. Bei Grobfahrlässigkeit oder Absicht ist die Haftung auf den jeweiligen Zeitwert der Güter beschränkt.
Die Haftung des Frachtführers beginnt mit der Übernahme des Transportgu tes und endet mit dessen vertragsgemässen Ablieferung. Wird das Gut be rechtigterweise an andere Frachtführer oder an Lagerhalter übergeben, so haftet der Frachtführer nur für deren gehörige Auswahl und Instruktion.
Art. 11 Haftungsausschluss
Der Frachtführer haftet nicht, soweit er nachweist, dass er alle nach den Um ständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt einge treten wäre.
Der Frachtführer ist insbesondere von seiner Haftung befreit, – wenn Verlust, Beschädigung oder Verspätung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm erteilte Weisung, Mängel oder Beschaffen heit des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf wel che der Frachtführer keinen Einfluss hat, oder
– wenn Transportgut unzweckmässig oder nicht beförderungssicher ver packt ist, es sei denn, der Frachtführer habe die Verpackung selber vor genommen, oder
– wenn besonders gefährdete Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellan platten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Radio- und Fernsehge räte, Computer-Hard- und Software sowie Datenverluste und andere Ge genstände von grosser Empfindlichkeit brechen oder beschädigt werden, es sei denn, der Auftraggeber weise nach, dass der Frachtführer die nach den Umständen gebotene Sorgfalt nicht angewendet hat, oder
– wenn der Auftraggeber dem Frachtführer Verbotsgut (Art. 2 Abs. 3) zum Transport mitgibt, ohne dies mit ihm vereinbart zu haben, oder – wenn ein Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird, oder – wenn der Frachtführer darauf hinweist (abmahnt), dass ein bestimmter Gegenstand aufgrund seiner Grösse oder Schwere nicht ohne Schadens verursachung aus seiner räumlichen Position entfernt, be- oder entladen oder auf- oder abgeseilt werden kann und der Auftraggeber trotz dieser Abmahnung auf der Durchführung beharrt.
– wenn das Transportgut verspätet am Entladeort eintrifft, obwohl der Frachtführer die nach den Umständen gebotene Sorgfalt aufgewendet hat (beispielsweise bei unverschuldeten Beförderungshindernissen).
Art. 12 Transportversicherung
Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers hin schliesst der Frachtführer eine Versicherung gegen die mit dem Transport verbundenen Risiken ab (Transportversicherung). Eine Versicherung des Bruchrisikos setzt voraus, dass die betreffenden Gegenstände vom Frachtführer oder seinen Beauftrag ten ein- und ausgepackt werden. Die Versicherungssummen sind durch den Auftraggeber festzusetzen. Die Versicherung gilt in jedem Fall zu den übli chen Klauseln der in der Schweiz jeweils angewandten „Allgemeinen Bedin gungen für die Versicherung von Gütertransporten“ (ABVT) für gebrauchtes Umzugsgut. Die Prämie für eine solche Versicherung wird dem Auftraggeber weiterverrechnet.
Lässt der Auftraggeber keine Versicherung abschliessen, so trägt er selbst alle Risiken, für die der Frachtführer nach dem Wortlaut dieser Bedingungen nicht haftet.
Art. 13 Mängelrüge
Der Auftraggeber hat das Frachtgut sofort nach Auslad zu prüfen. Reklamati onen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies dem Frachtführer innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen. Äusserlich nicht sofort erkennbare Schä den sind dem Frachtführer innerhalb von drei Tagen nach deren Entdeckung, spätestens jedoch sieben Tage nach Erbringen der Dienstleistung schriftlich anzuzeigen.
Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.
Art. 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen und sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche gilt der Sitz des Frachtführers als Gerichtsstand.
Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss der Regeln über das Internati onale Privatrecht
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